? Am 22. April 2021 trat die „Bundes-Notbremse“, genauer das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung, in Kraft. Damit einher gingen weitreichende Freiheitsbeschränkungen der Bürger wie zum Beispiel die Beschränkung privater Zusammenkünfte, nächtliche Ausgangssperren, Schließung von Schulen, Freizeiteinrichtungen und Ladengeschäften ab einem willkürlich festgelegten Inzidenzwert von 100.
☝️ Verständlicherweise regte sich Widerstand: Über 900 Verfassungsbeschwerden wurden erhoben. 700 davon sollen bereits erledigt sein, über eine Reihe der noch nicht erledigten Beschwerden hat das Gericht nun entschieden: Und sie vollumfänglich abgewiesen. Damit ist klar: Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts war die Notbremse verfassungsgemäß.
?♂️ Ein Urteil, das großes Kopfschütteln auslöst. Die örtlichen Verwaltungsgerichte sind quasi ausgeschaltet worden, durchgreifende Freiheitseinschränkungen können über den Inzidenzwert herbei getestet werden. Damit wurde gleich mit zwei Grundsätzen gebrochen: Der Gewaltenteilungsgrundsatz und die Rechtsweggarantie.
❗ Angesichts dieser Zustände warnt der Verfassungsrechtler Dr. habil: Ulrich Vosgerau eindringlich: „Der Erste Senat, also der Harbarth-Senat des Bundesverfassungsgerichts, entwickelt sich – ohne dass hiergegen bislang ein Aufstand der Staatsrechtslehre erkennbar würde – zum Totengräber des freiheitlichen Verfassungsstaates. Die Wiedereinführung der „Bundes-Notbremse“ wird in der Politik bereits gefordert. Wir steuern auf chinesische Verhältnisse zu.“
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