Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Die Pandemie hat viele Verlierer hervorgebracht, Tiere gehören auch dazu. Als im vergangenen Jahr das öffentliche Leben heruntergefahren und die privaten Kontakte eingeschränkt wurden, schafften sich viele Menschen einen vierbeinigen Mitbewohner an. In vielen Fällen war das unüberlegt und Experten haben davor gewarnt. 2020 wurden nach Angaben des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) im Vergleich zu den Vorjahren 20 Prozent mehr Hunde gekauft.
Mit dem Abschwächen der Pandemie kehrt nun aber nach und nach die Normalität zurück. Das bedeutet auch, dass die Menschen weniger zu Hause sind und weniger Zeit für die Haustiere haben. Die Leiterin des Tierheim Wiehl-Koppelweide beschrieb die Situation gegenüber der Oberbergischen Volkszeitung wie folgt: „Wir hatten nicht nur einen Fall, wo der Hund zu uns in Heim sollte, weil das Homeoffice plötzlich zu Ende ging und die Familie keinen Plan hatte, was nun zu tun ist.“ So wurden vielerorts die zugelegten Vierbeiner wegen Zeitmangel, Überforderung oder Kosten an ein Tierheim abgegeben. An manchen Stellen in Deutschland gibt es derzeit sogar einen Aufnahmestopp. Folglich gilt es die örtlichen Tierheime nicht im Stich zu lassen und sie dabei zu unterstützen, dass die Vierbeiner in verantwortungsbewusste und liebevolle Hände gegeben werden.
Die Leiterin des Tierheim Wiehl-Koppelweide machte in Ihrem Interview mit der Oberbergischen Volkszeitung auch noch einmal deutlich, dass ihr Team die Halterinnen und Halter vor einer Vermittlung genau unter die Lupe nimmt und es seit der Corona-Pandemie zu keinen Rückläufer nach einer erfolgreichen Vermittlung kam.
Die AfD-Fraktion beantragt vor diesem Hintergrund:
Die Hundesteuersatzung wird in § 3 „Steuerbefreiung“ durch einen neuen Absatz 3 wie folgt ergänzt:
(3) Für Hunde, die nachweislich aus im Stadtgebiet ansässigen Tierheimen, welche über wiegend Hunde aufnehmen, die ansonsten verwahrlosen oder verkommen würden, übernommen wurden, wird für einen Zeitraum von drei Jahren ab Übernahme keine Hundesteuer erhoben. Näheres regelt § 5.